Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG
früher: Antidiskriminierungsgesetz
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AGG - Hopping
AGG-Hopping - was ist das? PDF Drucken
Freitag, den 28. August 2009 um 06:44 Uhr

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn er benachteiligt wurde. Besteht die Benachteiligung in der Nichteinstellung, dann ist diese Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG auf drei Monatsgehälter beschränkt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Stellenausschreibung nicht eingestellt worden wäre.

Diese Regelung machen sich manche Stellenbewerber zu Nutze.

Als „AGG-Hopping“ werden dabei Fälle bezeichnet, in denen ein Stellenbewerber sich nur zum Schein auf eine freie Stelle bewirbt. In Wirklichkeit will der Bewerber diese Stelle gar nicht annehmen, sondern hofft auf eine Absage unter benachteiligenden Umständen. Das eigentliches Ziel des Bewerbers ist es, den potentiellen Arbeitgeber anschließend auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu verklagen.

Hier kommt den abgelehnten Bewerbern die Beweislastumkehr des § 22 AGG zu Gute. Nach dieser Vorschrift genügt es, wenn der erfolglose Bewerber "Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen". Hat der Erwerber entsprechende Indizien vorgetragen und unter Beweis gestellt, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.

Bewerbungen dieser Art sind nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich.

Eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot kann nur derjenige Bewerber verlangen, der objektiv für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft beworben hat, nicht jedoch, wer sich nur beworben hat, um den Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Derjenige, der mit seiner Bewerbung „als professioneller Diskriminierungskläger“ auf eine Diskriminierung spekuliert, muss sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen (LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2009 - 4 Sa 346/08, As. 11).

Wichtig: Nur, weil ein Bewerber gegen mehrere Arbeitgeber Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, bedeutet das noch nicht, dass es sich um einen "AGG-Hopper" handelt. Es ist durchaus legitim gegen Benachteiligungen im Sinne dess AGG vorzugehen! Dabei ist es denkbar und leider auch kein Einzelfall, dass ein Stellenbewerber im Zuge seiner (oft zahlreichen) Bewerbungen gleich auf mehrere  Benachteiligungen bei Stellenausschreibungen trifft. Hier kann und sollte er natürlich gegen jede einzelne Benachteiligung vorgehen. Rechtsmissbräuchlich wird eine Bewerbung erst dann, wenn mit ihr lediglich das Ziel verfolgt wird, eine Entschädigung zu erhalten.

Eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn sich der Bewerber gezielt auf Stellenanzeigen bewirbt, die entgegen § 11 AGG unzulässige Beschränkungen auf ein bestimmtes Geschlecht oder eine bestimmte Altersgruppe enthalten, oder es wird in dem Bewerbungsschreiben grundlos auf bestimmte Merkmale (z.B. eine bestehende Schwerbehinderung oder die sexuelle Identität) hingewiesen. Indizien für eine nicht ernsthafte Bewerbung können nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ferner sein:

- der Bewerber hat sich auf zahlreiche Stellenanzeigen mit unzulässigen Benachteiligungsmerkmalen beworben (vgl. z.B. ArbG Köln, Urteil vom 13.06.1996, 14 Ca 7934/95; LArbG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.08.1996, 4 Ta 162/96)

- der Bewerber hat bereits eine Vielzahl von Entschädigungsklagen erhoben (vgl. z.B. LAG Berlin, Urteil vom 14.07.2004, 15 Sa 417/04; LAG Schleswig-Holstein vom 29.01.2009, 4 Sa 346/08; ArbG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2009, 14 Ca 7802/08)

- offensichtlich unvollständige, nichtssagende Bewerbungsunterlagen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.11.1998, 8 AZR 365/97; ArbG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2009, 14 Ca 7802/08)

- der Bewerber ist deutlich überqualifiziert (vgl. z.B. LArbG Niedersachsen Urteil vom 4.07. 2005, 12 Sa 1244/05; ArbG Potsdam, Urteil vom 13.07.2005, 8 Ca 1150/05)

- der Bewerber bewirbt sich aus ungekündigter Stelle heraus auf eine deutlich geringer bezahlte Stelle (vgl. z.B. ArbG Potsdam, Urteil vom 13.07.2005, 8 Ca 1150/05)

 
Jung und dynamisch PDF Drucken
Dienstag, den 06. Oktober 2009 um 13:08 Uhr

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Urteil vom 29.01.2009 - 4 Sa 346/08

In dem vom LArbG Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall ging es um die Berufung eines 42-jährigen Entschädigungsklägers, der sich mit einem standardisierten Schreiben auf eine Stelle als "junger, dynamischer" Autoverkäufer beworben hatte.

Sachverhalt:

Der Beklagte, ein VW und Audi-Autohändler, hatte eine Stellenanzeige aufgegeben, mit der er für den Vertrieb von Nutzfahrzeugen und Freizeitmobilen einen jungen und dynamischen Mitarbeiter suchte. Hierauf bewarb sich der Kläger.

Der Kläger hatte in den Jahren 1982 – 1985 eine Ausbildung zum Kaufmann Außen- und Großhandel bei einem Autohaus absolviert. Im Anschluss war er bis Nov. 2004 selbständig als Inhaber eines EDV-Geschäftes tätig. In seinem Bewerbungsschreiben führte er aus, er sei durch seine langjährige Berufserfahrung im Bereich Handel und Dienstleistung sowie Flexibilität sicher in der Lage, den Arbeitsplatz zur Zufriedenheit des Arbeitgebers zu besetzen. Als Arbeitssuchender stehe er jederzeit zur Verfügung.

Der Beklagte teilte dem Kläger später mit, man habe sich für einen Mitbewerber entschieden, der bereits ausreichende Erfahrungen mit der Marke VW Nutzfahrzeuge gesammelt habe.

Der Kläger, der bereits 103 Entschädigungsklagen erhoben hatte, sah in der Ablehnung einen Verstoß gegen das AGG. Er erhob daher Entschädigungsklage vor dem ArbG Elmsholm. Er hatte zunächst auf Schadenersatz/Entschädigung von 99.974,95 EUR geklagt, dann aber die Klage auf 3.750 EUR reduziert. Er ist der Auffassung, durch die Suche nach einem „jungen“ Mitarbeiter wegen seines Alters diskriminiert worden zu sein. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich seit 2004 auf ca. 1.000 Stellen beworben, von denen ca. 10 % benachteiligeden Charakter gehabt hätten, so dass es zu den zahlreichen Entschädigungsverfahren gekommen sei. Er ist der Ansicht, allein aus der Vielzahl der Entschädigungsklagen könne daher nicht geschlosssen werden, dass seine Bewerbung rechtsmissbräuchlich gewesen sei.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Gegen diese Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Die Entscheidung:

Das LArbG hat die Berufung zurückgewiesen.

Zwar stelle sich die Annonce des Autohauses als altersdiskriminierend dar, auch sei der Kläger für die Stelle als Autoverkäufer, auf die er sich beworben hatte, objektiv geeignet gewesen. Allerdings fehle dem Kläger die subjektive Ernsthaftigkeit seiner Stellenbewerbung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger im konkreten Fall angesichts der Vielzahl der Diskriminierungsklagen (nach eigenen Angaben 80!) gar kein ernsthaftes Interesse an der ausgeschrieben Stelle gehabt hatte, sondern es ihm ausschließlich um eine zusätzliche Einnahmequelle ging. Nach Ansicht des Gerichtes erwecken die äußeren Umstände den Eindruck, der Kläger habe § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG als Einnahmequelle entdeckt.

Vorinstanz: ArbG Elmsholm, Urteil vom 05.08.2008 - 3 Ca 205 b/08

 
Ordnungs- und Standesamtsleiter/-leiterin gesucht PDF Drucken
Dienstag, den 06. Oktober 2009 um 13:20 Uhr

Arbeitsgericht Stuttgart – Urteil vom 11.03.2009 – 14 Ca 7802/08

Im vorliegenden Fall ging es um die Entschädigungsklage eines schwerbehinderten 50-jährigen Volljuristen, der sich auf eine Stelle als „Leiterin/Leiter eines städtischen Ordnungs- und Standesamtes“ beworben hatte, die die Beklagte ausgeschrieben hatte.

Sachverhalt:

Nach dem Anforderungsprofiel der Beklagten wurden von den Stellenbewerbern "ein Abschluss für den gehobenen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation" sowie "Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Administration" erwartet. Ausweislich seines Bewerbungsschreibens war der Kläger zuvor im Bereich Immobilienmanagement sowie als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Ihm wurde ein GdB von 60 Prozent zuerkannt, worauf er im Rahmen seines Bewerbungsschreibens hingewiesen hatte.

Nachdem die Beklagte dem Kläger abgesagt hatte, verlangte dieser  vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine Entschädigungszahlung. Der Kläger hatte weitere 14 Entschädigungsklagen betreffend fachlich und örtlich weit gestreute Stellen erhoben.

Er ist der Ansicht, die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch begründe die Vermutung der Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Ihm stehe daher ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen des Schadens, der Nichtvermögensschaden ist, zu.

Die Entscheidung:

Das ArbG hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Beklagte habe den Kläger zu Recht nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, da diesem die fachliche Eignung für die Stellenbewerbung fehle. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Benachteiligung zu vermuten, wenn der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen entgegen § 82 S. 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Diese Vermutungsregelung greift nach § 82 S. 2 SGB IX aber gerade nicht ein, wenn die fachliche Eignung offenbar fehlt. Eine einschlägige Berufserfahrung fehle „dem Kläger, der ohnehin eine an und für sich zu theorielastige Ausbildung für das Amt besitzt, vollständig“.

Zudem hielt das ArbG die Stellenbewerbung des Klägers für rechtsmissbräuchlich. Der Entschädigungsanspruch wegen Nichteinstellung erfordere eine ernsthafte Bewerbung. Die Bewerbung des Klägers sei aber mit dem alleinigen Ziel verfolgt worden, eine Entschädigung zu erhalten und damit rechtsmissbräuchlich. Diese Einschätzung wird nach Auffassung des Gerichts vor allem dadurch gestützt, dass

- dem Kläger offensichtlich die Qualifikation für die zu besetzende Stelle fehlt,

- er weitere 14 Entschädigungsklagen führt, die fachlich wie örtlich betrachtet weit gestreut sind und dadurch,

- dass das Bewerbungsschreiben des Klägers zu kurz und zu nichtssagend erschien, um sich als Amtsleiter für die Beklagte Interessant zu machen.