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Nach § 15 Abs. 2 AGG kann Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn er benachteiligt wurde. Besteht die Benachteiligung in der Nichteinstellung, dann ist diese Entschädigung nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG auf drei Monatsgehälter beschränkt, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Stellenausschreibung nicht eingestellt worden wäre.
Diese Regelung machen sich manche Stellenbewerber zu Nutze.
Als „AGG-Hopping“ werden dabei Fälle bezeichnet, in denen ein Stellenbewerber sich nur zum Schein auf eine freie Stelle bewirbt. In Wirklichkeit will der Bewerber diese Stelle gar nicht annehmen, sondern hofft auf eine Absage unter benachteiligenden Umständen. Das eigentliches Ziel des Bewerbers ist es, den potentiellen Arbeitgeber anschließend auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu verklagen.
Hier kommt den abgelehnten Bewerbern die Beweislastumkehr des § 22 AGG zu Gute. Nach dieser Vorschrift genügt es, wenn der erfolglose Bewerber "Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen". Hat der Erwerber entsprechende Indizien vorgetragen und unter Beweis gestellt, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.
Bewerbungen dieser Art sind nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich.
Eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot kann nur derjenige Bewerber verlangen, der objektiv für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft beworben hat, nicht jedoch, wer sich nur beworben hat, um den Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Derjenige, der mit seiner Bewerbung „als professioneller Diskriminierungskläger“ auf eine Diskriminierung spekuliert, muss sich den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen (LArbG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2009 - 4 Sa 346/08, As. 11).
Wichtig: Nur, weil ein Bewerber gegen mehrere Arbeitgeber Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, bedeutet das noch nicht, dass es sich um einen "AGG-Hopper" handelt. Es ist durchaus legitim gegen Benachteiligungen im Sinne dess AGG vorzugehen! Dabei ist es denkbar und leider auch kein Einzelfall, dass ein Stellenbewerber im Zuge seiner (oft zahlreichen) Bewerbungen gleich auf mehrere Benachteiligungen bei Stellenausschreibungen trifft. Hier kann und sollte er natürlich gegen jede einzelne Benachteiligung vorgehen. Rechtsmissbräuchlich wird eine Bewerbung erst dann, wenn mit ihr lediglich das Ziel verfolgt wird, eine Entschädigung zu erhalten.
Eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn sich der Bewerber gezielt auf Stellenanzeigen bewirbt, die entgegen § 11 AGG unzulässige Beschränkungen auf ein bestimmtes Geschlecht oder eine bestimmte Altersgruppe enthalten, oder es wird in dem Bewerbungsschreiben grundlos auf bestimmte Merkmale (z.B. eine bestehende Schwerbehinderung oder die sexuelle Identität) hingewiesen. Indizien für eine nicht ernsthafte Bewerbung können nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ferner sein:
- der Bewerber hat sich auf zahlreiche Stellenanzeigen mit unzulässigen Benachteiligungsmerkmalen beworben (vgl. z.B. ArbG Köln, Urteil vom 13.06.1996, 14 Ca 7934/95; LArbG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.08.1996, 4 Ta 162/96)
- der Bewerber hat bereits eine Vielzahl von Entschädigungsklagen erhoben (vgl. z.B. LAG Berlin, Urteil vom 14.07.2004, 15 Sa 417/04; LAG Schleswig-Holstein vom 29.01.2009, 4 Sa 346/08; ArbG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2009, 14 Ca 7802/08)
- offensichtlich unvollständige, nichtssagende Bewerbungsunterlagen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.11.1998, 8 AZR 365/97; ArbG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2009, 14 Ca 7802/08)
- der Bewerber ist deutlich überqualifiziert (vgl. z.B. LArbG Niedersachsen Urteil vom 4.07. 2005, 12 Sa 1244/05; ArbG Potsdam, Urteil vom 13.07.2005, 8 Ca 1150/05)
- der Bewerber bewirbt sich aus ungekündigter Stelle heraus auf eine deutlich geringer bezahlte Stelle (vgl. z.B. ArbG Potsdam, Urteil vom 13.07.2005, 8 Ca 1150/05)
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