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Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 17.12.2009 - 8 AZR 670/08 Fragen nach Krankheiten beim Einstellungsgespräch sind dann erlaubt, wenn der Arbeitsplatz besondere Anfordrungen an die physische und/oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers stellt. Dies schützt "zu neugierige" Arbeitgeber jedoch nicht vor Schadensersatzklagen wegen Benachteiligungen nach dem AGG. Ein Forschungsbetrieb hatte eine Stelle für einen Tierarzt oder einen Biologen ausgeschrieben. Der Kläger - promovierter Biologe - bewarb sich auf diese Stelle und wurde zu zwei Vorstellungsgesprächen eingeladen, bekam den Job jedoch nicht. Der Kläger wurde während der Vorstellungsgespräche gefragt, ob er psychiatrisch oder physiotherapeutisch behandelt werden würde. Auf Nachfragen des Klägers erklärte der Arbeitgeber, dass er auf Grund des "steifen Ganges" des Klägers auf die Erkrankung an "Morbus Bechterew" schloss, welche häufig zu Depressionen führen würde. Letztlich verlangte der Arbeitgeber vom Kläger, sich röntgen zu lassen, was der Kläger ablehnte. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte „nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.” Damit ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Das BAG teilte die Meinung des Berufungsgerichtes nicht, welches der Ansicht war, dass die Frage nach dieser Krankheit nicht mit der Frage nach einer Behinderung gleichzustellen sei. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können nach Ansicht des BAG auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen. Aus diesen Gründen wird das LAG nun erneut klären müssen, ob die Befragung darauf abzielte, eine mögliche Behinderng beim Kläger zu erfahren und ob demnach eine Diskriminierung vorlag, die Schadensersatz auslösen kann. Kommentar: Die "Fragerei" darf nicht zu weit führen. Wenn explizit nach bestimmten Krankheiten gefragt wird, die auf eine Behinderung hinweisen können, ist eine Diskriminierung sehr naheliegend. Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass die vermuteten Krankheiten auch tatsächlich zur Ausübung der Tätigkeit nicht vorliegen sollen. Andernfalls sind auch diese Fragen nicht zulässig. |