Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG
früher: Antidiskriminierungsgesetz
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Aktuell
Zu alt für diesen Job? PDF Drucken
Mittwoch, den 25. August 2010 um 13:17 Uhr

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

"Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird."

Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist und bewarb sich auf eine Stelle in einer juristischen Fachzeitschrift. In der Stellenanzeige wurde für die Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" gesucht.

Der Kläger erhielt ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, eine Absage. Die Beklagte stellten eine 33 jährige Juristin ein. Der Kläger verlangt wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts. 

Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Hiernach ist es verboten, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Stellen sind „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gegeben ist.

Die unzulässige Stellenausschreibung gelte als Indiz dafür, dass der Kläger nur wegen seines Alters nicht eingestellt wurde. Das Gegenteil vermochte die Beklagte nicht darzulegen. Allerdings steht dem Kläger nicht die geforderte Höhe der Entschädigung zu. Der Kläger konnte nicht darlegen und beweisen, dass er bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre, deshalb steht ihm der Schadensersatzanspruch iHv einem Jahresgehalt nicht zu.

 
Diskriminierung wegen der Herkunft PDF Drucken
Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 07:14 Uhr

Aus einem Feldversuch des Instituts zur Zukunft der Arbeit geht hervor, dass Bewerber mit türkischen Namen bei gleicher Qualifikation 14 % weniger Einladungen zu Vorstellungsgespächen erhielten als deren Mitbewerber mit deutschem Namen. In Kleinbetrieben fiel die Zahl noch höher aus (24 %).

Die Marktforscher erklärten, dass diese "Ungleichbehandlung" bei Großunternehmen eine Folge der Anwendung von Standardverfahren sein könnte

Kommentar:

Es ist davon auszugehen, dass auch andere "ausländisch" klingende Namen hierunter fallen. Ob dies tatsächlich an standardisierten Verfahren liegt, ist wohl eher zu bezweifeln, außer: In den Standardverfahren wurde festgeschrieen, dass "andersklingende" Namen auszusortieren sind. Wenn die Standardverfahren nach Qualifikation und ggf. weiteren Kriterien unterscheiden, dürfte zumindest eine "Aussortierung" wegen des Namens nicht in Betracht kommen.

 
Fragen nach Krankheiten bei der Einstellung? PDF Drucken
Freitag, den 05. Februar 2010 um 16:22 Uhr

Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

Fragen nach Krankheiten beim Einstellungsgespräch sind dann erlaubt, wenn der Arbeitsplatz besondere Anfordrungen an die physische und/oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers stellt. Dies schützt "zu neugierige" Arbeitgeber jedoch nicht vor Schadensersatzklagen wegen Benachteiligungen nach dem AGG.

Ein Forschungsbetrieb hatte eine Stelle für einen Tierarzt oder einen Biologen ausgeschrieben. Der Kläger - promovierter Biologe - bewarb sich auf diese Stelle und wurde zu zwei Vorstellungsgesprächen eingeladen, bekam den Job jedoch nicht.

Der Kläger wurde während der Vorstellungsgespräche gefragt, ob er psychiatrisch oder physiotherapeutisch behandelt werden würde. Auf Nachfragen des Klägers erklärte der Arbeitgeber, dass er auf Grund des "steifen Ganges" des Klägers auf die Erkrankung an "Morbus Bechterew" schloss, welche häufig zu Depressionen führen würde. Letztlich verlangte der Arbeitgeber vom Kläger, sich röntgen zu lassen, was der Kläger ablehnte.

Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte „nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.” Damit ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt.

Das BAG teilte die Meinung des Berufungsgerichtes nicht, welches der Ansicht war, dass die Frage nach dieser Krankheit nicht mit der Frage nach einer Behinderung gleichzustellen sei. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können nach Ansicht des BAG auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.

Aus diesen Gründen wird das LAG nun erneut klären müssen, ob die Befragung darauf abzielte, eine mögliche Behinderng beim Kläger zu erfahren und ob demnach eine Diskriminierung vorlag, die Schadensersatz auslösen kann.

Kommentar:

Die "Fragerei" darf nicht zu weit führen. Wenn explizit nach bestimmten Krankheiten gefragt wird, die auf eine Behinderung hinweisen können, ist eine Diskriminierung sehr naheliegend. Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass die vermuteten Krankheiten auch tatsächlich zur Ausübung der Tätigkeit nicht vorliegen sollen. Andernfalls sind auch diese Fragen nicht zulässig.

 
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