| Rechtfertigungsgründe für eine Benachteiligung |
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Liegt der Tatbestand einer Benachteiligung, Belästigung oder sexuellen Belästigung vor, ist zu prüfen, ob die Benachteiligung gerechtfertigt ist. Ein Rechtfertigungsgrund kann sich vor allem aus den speziellen Bestimmungen der §§ 8 – 10 AGG und der Auffangklausel des § 5 AGG ergeben. Nur wenn die Benachteiligung nicht gerechtfertigt ist, treten die Nachfolgend genannten Rechtsfolgen ein.
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